Statut. für den SPD Ortsverein Frickenhausen und Großbettlingen

vom 22.10.1974

mit Änderungen vom 06.02.2008 und 18.07.2016

I. Organisationsgrundlage

§1
Das Oganisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und das Statut des Landesverbandes Baden-Württemberg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sowie das Kreisstatut des Kreisverbands Esslingen haben Vorrang vor diesem Statut.

II. Tätigkeitsbereich

§2
a) Der Ortsverein umfasst das Gebiet aller Ortsteile der Gemeinde Frickenhausen und der Gemeinde Großbettlingen.
b) Der Ortsverein trägt die Bezeichnung „SPD Ortsverein Frickenhausen und Großbettlingen“.

§3
Parteizugehörigkeit lt. Bundesstatut §§ 2,3.1,6

III. Parteimitgliederversammlung

§4
Die Parteimitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Parteimitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Beschlussfassung über Anträge,
  • die Entgegennahme der Berichte
  • der/des Vorsitzenden,
  • der/des Kassierers,
  • der Revisoren,
  • die Entlastung des Vorstandes, wobei die Entlastung der/s Kassiererin/s gesondert erfolgt,
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der sozialdemokratischen Stadt- und Gemeinderäte,
  • die Entgegennahme der Berichte der Gruppen und Arbeitskreise,
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren,
  • die Wahl der Delegierten zur Kreiskonferenz, zur Wahlkreiskonferenz für die Wahl der Bundestagskandidaten, zur Wahlkreiskonferenz für die Wahl der Landtagskandidaten, zur Wahlkreiskonferenz für die Wahl
  • der Kreistagskandidaten,
  • die Wahl der Kandidaten für die Wahlen zum Gemeinderat.

§5
Die Parteimitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Orsvereinsmitgliedern.
Als Gäste sind einzuladen (falls dem Ortsverein nicht angehörend):

  • die/der sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete des Wahlkreises,
  • die/der sozialdemokratische Landtagsabgeordnete des Wahlkreises,
  • die/der Kreisvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter,
  • die/der zuständige Unterbezirkssekretär/in

§6
Die Parteimitgliederversammlung muss 2-jährlich mindestens einmal zusammentreten.
Die Entgegennahme der Berichte und die Wahl des Vorstandes, der Kassenrevisoren sowie der Delegierten zur Kreiskonferenz soll im Januar stattfinden.

§7
Eine ausserordentliche Parteimitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes,
  • auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Ortsvereins.

§8
Die Einberufung der Parteimitgliederversammlung nach §§ 6 und 7 erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Tagesordnung, Tagungsort und Tagungszeit bestimmt der Vorstand. Der Termin für die Parteimitgliederversammlung nach §6 und die Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Parteimitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle des §7 kann die Mitteilungsfrist drei Tage betragen.

§9
Anträge, über welche die Parteimitgliederversammlung Beschluss fassen soll, kann jedes stimmberechtigte Ortsvereinsmitglied stellen.

IV. Vorstand

§10
Der Vorstand führt den Ortsverein politisch und organisatorisch. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte und die Vorbereitung von Veranstaltungen. Zu Wahlen soll er Personenvorschläge machen.

Der Ortsvereinsvorstand soll die Bildung und Tätigkeit von Frauengruppen, Jungsozialistengruppen, Betriebsgruppen, Arbeitskreisen und ähnlichen Einrichtungen unterstützen.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes und die Kassenrevisoren werden von der Parteimitgliederversammlung in geheimer Wahl und getrennten Wahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl kann offen stattfinden, sofern dies in der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen wird.

§11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
stimmberechtigte Mitglieder:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Kassierer/in,
  • der/dem Schriftführer/in,
  • der/dem Pressesprecher/in,
  • der/dem Vorsitzenden der (Stadtrats-) Gemeinderatsfraktion,
  • den Delegierten zur Kreiskonferenz.

Mit beratender Stimme nehmen Teil:

  • die/der sozialdemokratische Bundestagsabgeordnete des Wahlkreises,
  • die/der sozialdemokratische Landtagsabgeordnete des Wahlkreises,
  • die/der Kreisvorsitzende oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen,
  • die/der zuständige Unterbezirkssekretär/in.

Der Vorstand tagt grundsätzlich parteiöffentlich (f. OV-Mitglieder).

§12
Die/Der Vorsitzende vertritt den Ortsverein nach außen. Sie/Er leitet die Parteimitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes.
Der Parteimitgliederversammlung hat sie/er jährlich Rechenschaft abzulegen.

§13
Die/Der stellvertretende Vorsitzende nimmt im Falle der Verhinderung oder im Einzelfall im Auftrag der/des Vorsitzenden deren/dessen Geschäfte wahr.

V. Delegierte

§14
Die Delegierten zur Kreiskonferenz werden von der Parteimitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Delegierten zu den Wahlkreiskonferenzen für die Wahl der Bundes- und der Landtagskandidaten sind jeweils besonders zu wählen.
Für die Bundestagswahl ist der §22 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zu beachten.

VI. Kassengeschäfte

§15
Die Kassengeschäfte des Ortsvereins führt die/der Kassierer/in im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand. Sie/Er vertritt in Kassengeschäften den Ortsverein nach außen.

§16
Im Falle der Verhinderung der/des Kassiererin/s führt der Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Ortsvereinsmitglied die Kassengeschäfte.

§17
Die Kassenführung muss mindestens einmal jährlich von den Kassenrevisoren geprüft werden.

§18
Die/Der Kassiererin und die Kassenrevisoren haben der Parteimitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
Der Ortsverein legt vierteljährlich der Landeskasse Rechenschaft über seine Einnahmen und Ausgaben ab.

VII. Protokollführung

§19
Über die Parteimitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sind vom/von der Schriftführer/in Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen aufzunehmen. Im Falle der Verhinderung der/des Schriftführerin/s führt ein/e, vom jeweiligen Sitzungsvorsitzenden, Beauftragte/r Protokoll. Die Protokolle bedürfen der Gegenzeichnung der/s Ortsvereinsvorsitzenden. Jedes Mitglied des Ortsvereins kann die Protokolle einsehen.

VIII. Gültigkeit des Statuts

§20
Dieses Statut tratt in seiner ursprünglichen Fassung am 22. Oktober 1974 in Kraft. Es enthält Änderungen vom 06. Februar 2008.

§21
Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zu der Parteimitgliederversammlung darauf hingewiesen worden ist. Änderungen dieses Statuts bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ortsvereins.

§22
Die Abberufung von Funktionären muss auf die vorläufige Tagesordnung gesetzt werden.Die Abberufung von Funktionären bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Ortsvereinsmitglieder.